Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Handels- und Gewerbeverein Langenargen e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist 88085 Langenargen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (z.B. Industrie, Handel, Handwerk,
sonstiges Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen.

2. Der Verein organisiert Leistungsschauen und Veranstaltungen die der Öffentlichkeitsarbeit und der Weiterbildung des örtlichen Handels und Gewerbe dienen.

2.a. Der Verein kann eine Citycard in Form einer Rabatt- und Geschenkkarte ausgeben um den örtlichen Handel zu unterstützen

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können alle Handels- und Gewerbetreibenden und die freiberuflich Tätigen erwerben.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod oder der Auflösung
• durch freiwilligen Austritt
• durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder nach wiederholter Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
4. Die Beitragspflicht erlischt mit Ende des Geschäftsjahres

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
• Entlastung des Vorstands
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Wahlen zum Vorstand
• Wahl von zwei Kassenprüfern
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Sie wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter.
4. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
• dem/der Vorsitzenden,
• dem/der Stellvertreter/in,
• dem/der Kassier/in,
• dem/der Schriftführer/in,
• und bis zu 6 Beisitzern (z.B. aus den Berufssparten Handel, Handwerk und Gewerbe, Gastronomie, Freiberufler).
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.
3. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
5. Der Vorstand ist zuständig für alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig sind.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende,
- der Stellvertreter;
diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn auf einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes Auflösung des Vereins mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langenargen, die es mit Übereinstimmung der Liquidatoren ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.01.2014 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.